STATUTEN
Erster
Interessenverein
oesterreichischer
Uhrenspielwerkfreunde (eiou)
First Austrian Music Box
Society (FAMBS)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt
den Namen
Erster Interessenverein Oesterreichischer Uhrenspielwerkfreunde
(„eiou“), First Austrian Music Box Society („FAMBS“).
(2) Der Sitz des
Vereins ist Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf alle Länder der Welt.
(3) Die Errichtung von
Zweigvereinen ist möglich.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist eine
Interessengemeinschaft ohne politische und konfessionelle Ausrichtung.
(2) Der Verein verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn
gerichtet.
(3) Mitwirkung,
Förderung und Unterstützung der Erforschung von Uhren-Kammspielwerken, deren
historische Entwicklung und Bedeutung.
(4) Wissenschaftliche Arbeiten,
Publikationen und Konzerte.
(5) Sonstige Veranstaltungen,
Ausstellungen, Symposien
§ 3 Mittel
(1) Die erforderlichen finanziellen
Mittel werden aufgebracht durch
a. Spenden, Zuschüsse, Sammlungen,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
b. Subventionen und Förderungen
c. Sponsoring, Erträge aus Veranstaltungen,
Fundraising
d. Einkünfte durch den Verkauf von
Identifikationsmaterialien (z. B. Aufkleber, Kalender), die der Verbreitung der
Vereinsidee dienen.
(2) Mittel, die dem
Verein zufließen, dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins für ihre
Vereinstätigkeit.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des
Vereins sind ordentliche, fördernde sowie Ehrenmitglieder.
a. Ordentliche
Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich aktiv an der
Vereinsarbeit beteiligen und sich auf Grund einer Beitrittserklärung
verpflichten, für die Ziele des Vereins einzutreten.
b. Fördermitglieder
sind natürliche oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit fördern.
c. Ehrenmitglieder
sind natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom
Vorstand ernannt werden und von der Bezahlung einer Mitgliedsgebühr ausgenommen
sind.
(2) Die Höhe der
Beiträge für die Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt.
(3) Mitglieder, die die
Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllen, können vom Vorstand in ihrer Beteiligung
an der Vereinsarbeit in eine entsprechende Kategorie umgestuft werden, wovon diese in
Kenntnis zu setzen sind.
(4) Bis zur Entstehung
des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die
Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand
erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme der Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können
alle natürlichen, sowie juristischen Personen werden, die an den Zwecken des
Vereins mitzuwirken bereit sind. Eine Beitrittserklärung ist in schriftlicher
Form (auch elektronisch) an den Vorstand zu richten.
(2) Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3) Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann
jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Die
Verpflichtung zur Zahlung eines etwaigen fällig gewordenen Mitgliedsbeitrags
bleibt hiervon unberührt.
(3) Wer dem Geist oder
den Statuten des Vereins zuwiderhandelt, kann vom Vorstand ausgeschlossen
werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Ausschluss ist die Anrufung des Schiedsgerichtes binnen 14 Tagen zulässig,
welches endgültig entscheidet. Bis zu der Entscheidung des Schiedsgerichtes
ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Aus den gleichen Gründen kann die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft vom Vorstand beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind
berechtigt, die Serviceleistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an
allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder
haben das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen, wobei das Stimmrecht,
sowie das aktive und passive Wahlrecht nur den Ordentlichen Mitgliedern
zusteht.
(3) Alle Mitglieder
haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Statuten zu
beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren.
§ 9 Verwaltung des Vereins und
Vereinsvermögen
(1) Der Verein übt
seine Tätigkeit aus
a. durch die
Generalversammlung
b. durch den Vorstand
(2) Die Tätigkeiten der
Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich. Für die Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder
des Vorstandes sein dürfen, kann die Generalversammlung eine angemessene
Vergütung beschließen.
(3) Ein etwaiges Vereinsvermögen
darf zu keinem Zeitpunkt unter den Mitgliedern verteilt werden sondern muss für
die Ziele des Vereins verwendet bzw. verbraucht werden.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die
Generalversammlung
b. der Vorstand
c. das Kontrollorgan:
die Rechnungsprüfer
d. das Schiedsgericht
§ 11 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die
Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.
2. Die Ordentliche
Generalversammlung findet einmal alle fünf Jahre statt.
3. Eine außerordentliche
Generalversammlung kann binnen 4 Wochen einberufen werden:
a. auf Beschluss des Vorstandes oder
der Ordentlichen Generalversammlung
b. auf Verlangen der Rechnungsprüfer
c. auf schriftlich begründeten Antrag
von mindestens einem Drittel der Ordentlichen Mitglieder.
4. Die Einladung zur Generalversammlung ist
schriftlich (optional per mail) mindestens sieben Tage vor dem angesetzten
Termin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch den Vorstand
vorzunehmen.
5. Der Vorsitz obliegt dem
Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten), bei Verhinderung seinem Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, so hat das älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz zu führen.
6. Gültige Beschlüsse können nur über
Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen, Ausgenommen hiervon
sind Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Die
außerordentliche Generalversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die
der Anlass ihrer Einberufung waren.
7. Die Beschlussfähigkeit der
Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller
stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Mangelt der Generalversammlung zum
festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginnes die Beschlussfähigkeit, so wird sie um
eine halbe Stunde vertagt und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
8. Die Generalversammlung beschließt und
wählt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Die Auflösung des Vereins und Beschlüsse zur
Veränderung der Statuten kann mit einfacher Mehrheit der wahlberechtigten
Mitglieder erfolgen.
9. An der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Ordentliche
Mitglieder. Die Übertragung der Vertretung durch schriftliche Bevollmächtigung
eines Vereinsmitgliedes ist möglich, jedoch darf ein Vertreter nicht mehr als
zwei Vollmachtgeber vertreten. Juristische Personen als Vereinsmitglieder
werden durch Bevollmächtigte vertreten.
10. Bei jeder Generalversammlung ist ein
Protokoll zu führen, aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der
Verhandlung, die gefassten Beschlüsse zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
11. Der Generalversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Budgetvoranschlages
b. Bestellung und allfällige Enthebung
der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung
c. Festsetzung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge
d. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
und Umstufungen im Status der Mitgliedschaft
e. Behandlung
besonderer auf der Tagesordnung stehender Fragen
f. Änderung der
Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereins
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht
aus zwei bis elf Mitgliedern, die aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder von
der Generalversammlung gewählt werden. Folgende Funktionen sind hierbei zu
besetzen:
Vorstandsvorsitzender (Präsident) und
Vorstandsvorsitzender-Stellvertreter (Vizepräsident)
Finanzreferent und
Finanzreferent-Stellvertreter
(2) Die Funktionsdauer
beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt über die
Funktionsperiode bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Für den Fall, dass
das Leitungsorgan lediglich aus zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des
„Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder sowie Einstimmigkeit
zur Beschlussfassung erforderlich.
(4) Der Vorstand wählt
aus seiner Mitte einen Schriftführer und einen Schriftführer-Stellvertreter.
(5) Die
Vorstandmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Dieser wird
jedoch erst mit der Bestellung eines Nachfolgers wirksam. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Im Falle des gemeinsamen
Rücktritts des gesamten Vorstands ist die Erklärung an die Generalversammlung
zu richten.
(6) Dem Vorstand steht
das Recht zu an Stelle von vorzeitig ausscheidenden Vorstandsmitgliedern für
seine Funktionsdauer andere ordentliche Vereinsmitglieder zu kooptieren,
vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste
Generalversammlung. Wird der Vorstand durch gleichzeitiges Ausscheiden mehrerer
Vorstandmitglieder beschlussunfähig oder das Ausscheiden beruht auf einem Enthebungsbeschluss
der Generalversammlung obliegt die Ergänzung des Vorstands der
Generalversammlung.
(7) Die Abhaltung von
Sitzungen sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlussfassung richten sich
nach einer vom Vorstand zu erstellenden Geschäftsordnung.
(8) Über jede Sitzung
ist ein Protokoll zu führen; aus diesem ist der Gegenstand, die gefassten
Beschlüsse und deren Gültigkeit zu ersehen. Das Protokoll ist vom
Vorstandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(9) Die Mitglieder des
Kontrollorganes (Rechnungsprüfer) sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstands
mit beratender Stimme beizuwohnen.
(10) Der Vorstand hat das Recht ein
Kuratorium zu ernennen und einzuberufen. Das Kuratorium berät und unterstützt
den Verein in besonderen Angelegenheiten.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins unter Bedachtnahme der geltenden Gesetze, der
Vereinsstatuten und der Beschlüsse durch die Generalversammlung. Insbesondere
kommen ihm folgende Aufgaben zu:
a. Erstellung des
Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
b. Vorbereitung der
Generalversammlung
c. Einberufung der
ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d. Durchführung der
Beschlüsse der Generalversammlung
e. Aufnahme,
Umstufung oder Ausschluss von Mitgliedern
f. Aufnahme und
Entlassung von Angestellten
g. Verwaltung von
Vereinsvermögen
h. Koordinierung und
Durchführung von Projekten und Bestellung von Projektleitern
i. Über
alle Angelegenheiten des internen Vereinsbetriebes kann mit einfacher Mehrheit
eine Geschäftsordnung erlassen werden.
§ 14 Vertretung des Vereins
(1) Der Verein wird
nach außen durch den Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten), bei seiner
Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(2) Rechtsverbindliche
Schriftstücke sind vom Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten) und seinem
Stellvertreter gemeinsam zu unterfertigen, wobei anderen Personen schriftlich
Vollmacht erteilt werden kann.
§ 15 Kontrollorgan: Die Rechnungsprüfer
(1) Von der
Generalversammlung werden maximal zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des
Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Über das
Ergebnis der Überprüfung haben sie in der Generalversammlung zu berichten.
(4) Für die
Rechnungsprüfer gelten sinngemäß die Bestimmungen §12 Abs. 2 und 4
§ 16 Schiedsgericht
(1) In allen Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Je eines ist innerhalb der vom
Vorstand gesetzten Frist von beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese zwei
Mitglieder haben sich auf ein drittes ordentliches Vereinsmitglied als
Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen.
(4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes
sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zwecke
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung.
(2) Im Falle der
freiwilligen oder behördlichen Auflösung ist ein Abwickler zu bestellen. Das
nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist einem
gemeinnützigen Zweck zu übertragen.
§18 Haftung des Vorstandes
Sollte der Vorstand beschließen, dass keine
Mitgliedsgebühren eingehoben werden, ist der Vorstandsvorsitzende (Präsident)
verpflichtet, die Errichtungsgebühren des Vereines aus eigenem Geld
zuzuschießen. Der Vorstand ist von jeglicher finanzieller Haftung ausgenommen,
darf aber auch kein Projekt beschließen, mit dessen Verwirklichung Kosten
verbunden sind, außer wenn die Finanzierung durch Sponsoring zur Gänze
gesichert ist.
§19 Dringliche Beschlüsse des Vorstandes
können auch durch Umlaufbeschluss per
E-Mail erfolgen. Nicht beantwortete E-Mails gelten als Stimmenthaltung.
§20 Genderkonformität
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe „Vorsitzender
Vorstandsvorsitzende (Präsident) und Vorstandsvorsitzender-Stellvertreter
(Vizepräsident), Finanzreferent und Finanzreferent-Stellvertreter “, sowie
andere verwendete Funktionsbezeichnungen in männlicher Form stehen synonym auch
für deren weibliche Formen.
Wien, am 1. 10. 2021 |