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STATUTEN

Erster
Interessenverein
oesterreichischer
Uhrenspielwerkfreunde
(eiou)

First Austrian Music Box
Society (FAMBS)

 

§ 1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen
Erster Interessenverein Oesterreichischer Uhrenspielwerkfreunde („eiou“), First Austrian Music Box Society („FAMBS“).

(2) Der Sitz des Vereins ist Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf alle Länder der Welt.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

 

§ 2  Zweck

(1)    Der Verein ist eine Interessengemeinschaft ohne politische und konfessionelle Ausrichtung.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(3) Mitwirkung, Förderung und Unterstützung der Erforschung von Uhren-Kammspielwerken, deren historische Entwicklung und Bedeutung.

(4) Wissenschaftliche  Arbeiten, Publikationen und Konzerte.

(5) Sonstige Veranstaltungen, Ausstellungen, Symposien

 

§ 3  Mittel

(1) Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch

a.       Spenden, Zuschüsse, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

b.      Subventionen und Förderungen

c.       Sponsoring, Erträge aus Veranstaltungen, Fundraising

d.      Einkünfte durch den Verkauf von Identifikationsmaterialien (z. B. Aufkleber, Kalender), die der Verbreitung der Vereinsidee dienen.

(2)    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins für ihre Vereinstätigkeit.

 

§ 4  Mitglieder

(1)    Mitglieder des Vereins sind ordentliche, fördernde sowie Ehrenmitglieder.

a.       Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und sich auf Grund einer Beitrittserklärung verpflichten, für die Ziele des Vereins einzutreten.

b.      Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit fördern.

c.       Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand ernannt werden und von der Bezahlung einer Mitgliedsgebühr ausgenommen sind.

(2)    Die Höhe der Beiträge für die Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt.

(3)    Mitglieder, die die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllen, können vom Vorstand in ihrer Beteiligung an der Vereinsarbeit in eine entsprechende Kategorie umgestuft werden, wovon diese in Kenntnis zu setzen sind.

(4)    Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme der Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

 

§ 6   Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder können alle natürlichen, sowie juristischen Personen werden, die an den Zwecken des Vereins mitzuwirken bereit sind. Eine Beitrittserklärung ist in schriftlicher Form (auch elektronisch) an den Vorstand zu richten.

(2)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2)    Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Die Verpflichtung zur Zahlung eines etwaigen fällig gewordenen Mitgliedsbeitrags bleibt hiervon unberührt.

(3)    Wer dem Geist oder den Statuten des Vereins zuwiderhandelt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Schiedsgerichtes binnen 14 Tagen zulässig, welches endgültig entscheidet. Bis zu der Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Aus den gleichen Gründen kann die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft vom Vorstand  beschlossen werden.

 

§ 8  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, die Serviceleistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und  an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

(2)    Alle Mitglieder haben das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen, wobei das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht nur den Ordentlichen Mitgliedern zusteht.

(3)    Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren.

 

§ 9 Verwaltung des Vereins und Vereinsvermögen

(1)    Der Verein übt seine Tätigkeit aus

a.       durch die Generalversammlung

b.      durch den Vorstand

(2)    Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich. Für die Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, kann die Generalversammlung eine angemessene Vergütung beschließen.

(3)    Ein etwaiges Vereinsvermögen darf zu keinem Zeitpunkt unter den Mitgliedern verteilt werden sondern muss für die Ziele des Vereins verwendet bzw. verbraucht werden.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a.      die Generalversammlung

b.      der Vorstand

c.      das Kontrollorgan: die Rechnungsprüfer

d.      das Schiedsgericht

 

§  11  Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.

2. Die Ordentliche Generalversammlung findet einmal alle fünf Jahre statt.

3. Eine außerordentliche Generalversammlung kann binnen 4 Wochen einberufen werden:

a.      auf Beschluss des Vorstandes oder der Ordentlichen Generalversammlung

b.     auf Verlangen der Rechnungsprüfer

c.      auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Ordentlichen Mitglieder.

4. Die Einladung zur Generalversammlung ist schriftlich (optional per mail) mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch den Vorstand vorzunehmen.

5. Der Vorsitz obliegt dem Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten), bei Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so hat das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.

6. Gültige Beschlüsse können nur über Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen, Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Die  außerordentliche Generalversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die der Anlass ihrer Einberufung waren.

7. Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Mangelt der Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginnes die Beschlussfähigkeit, so wird sie um eine halbe Stunde vertagt und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

8. Die Generalversammlung beschließt und wählt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Auflösung des Vereins und Beschlüsse zur Veränderung der Statuten kann mit einfacher Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder erfolgen.

9. An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Ordentliche Mitglieder. Die Übertragung der Vertretung durch schriftliche Bevollmächtigung eines Vereinsmitgliedes ist möglich, jedoch darf ein Vertreter nicht mehr als zwei Vollmachtgeber vertreten. Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch Bevollmächtigte vertreten.

10. Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

11. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a.      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Budgetvoranschlages

b.      Bestellung und allfällige Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung

c.      Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

d.      Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Umstufungen im Status der Mitgliedschaft

e.      Behandlung besonderer auf der Tagesordnung stehender Fragen

f.       Änderung der Vereinsstatuten und freiwillige Auflösung des Vereins

 

§ 12   Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus zwei  bis elf Mitgliedern, die aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder von der Generalversammlung gewählt werden. Folgende Funktionen sind hierbei zu besetzen:

Vorstandsvorsitzender (Präsident) und Vorstandsvorsitzender-Stellvertreter (Vizepräsident)

Finanzreferent und Finanzreferent-Stellvertreter

(2)    Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt über die Funktionsperiode bis zu einer Neuwahl im Amt.

(3)    Für den Fall, dass das Leitungsorgan lediglich aus zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.

(4)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer und einen Schriftführer-Stellvertreter.

(5)    Die Vorstandmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Dieser wird jedoch erst mit der Bestellung eines Nachfolgers wirksam. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Im Falle des gemeinsamen Rücktritts des gesamten Vorstands ist die Erklärung an die Generalversammlung zu richten.

(6)    Dem Vorstand steht das Recht zu an Stelle von vorzeitig ausscheidenden Vorstandsmitgliedern für seine Funktionsdauer andere ordentliche Vereinsmitglieder zu kooptieren, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Generalversammlung. Wird der Vorstand durch gleichzeitiges Ausscheiden mehrerer Vorstandmitglieder beschlussunfähig oder das Ausscheiden beruht auf einem Enthebungsbeschluss der Generalversammlung obliegt die Ergänzung des Vorstands der Generalversammlung.

(7)    Die Abhaltung von Sitzungen sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlussfassung richten sich nach einer vom Vorstand zu erstellenden Geschäftsordnung.

(8)    Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen; aus diesem ist der Gegenstand, die gefassten Beschlüsse und deren Gültigkeit zu ersehen. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(9)    Die Mitglieder des Kontrollorganes (Rechnungsprüfer) sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme beizuwohnen.

(10) Der Vorstand hat das Recht ein Kuratorium zu ernennen und einzuberufen. Das Kuratorium berät und unterstützt den Verein in besonderen Angelegenheiten. 

 

§ 13   Aufgaben des Vorstandes

(1)    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins unter Bedachtnahme der geltenden Gesetze, der Vereinsstatuten und der Beschlüsse durch die Generalversammlung. Insbesondere kommen ihm folgende Aufgaben zu:

a.      Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b.     Vorbereitung der Generalversammlung

c.      Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

d.     Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung

e.       Aufnahme, Umstufung oder Ausschluss von Mitgliedern

f.       Aufnahme und Entlassung von Angestellten

g.     Verwaltung von Vereinsvermögen

h.      Koordinierung und Durchführung von Projekten und Bestellung von Projektleitern

i.        Über alle Angelegenheiten des internen Vereinsbetriebes kann mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung erlassen werden.

 

 § 14   Vertretung des Vereins

(1)    Der Verein wird nach außen durch den Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten), bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(2)    Rechtsverbindliche Schriftstücke sind vom Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten) und seinem Stellvertreter gemeinsam zu unterfertigen, wobei anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilt werden kann.

 

§ 15   Kontrollorgan: Die Rechnungsprüfer

(1)    Von der Generalversammlung werden maximal zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)    Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3)    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Über das Ergebnis der Überprüfung haben sie in der Generalversammlung zu berichten.

(4)    Für die Rechnungsprüfer gelten sinngemäß die Bestimmungen §12 Abs. 2 und 4

 

§ 16   Schiedsgericht

(1)    In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.

(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Je eines ist innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist von beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese zwei Mitglieder haben sich auf ein drittes ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen.

(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen.

(4)    Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.

 

§ 17   Auflösung des Vereins

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zwecke     einberufenen außerordentlichen Generalversammlung.

(2)    Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung ist ein Abwickler zu bestellen. Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übertragen.

§18   Haftung des Vorstandes

Sollte der Vorstand beschließen, dass keine Mitgliedsgebühren eingehoben werden, ist der Vorstandsvorsitzende (Präsident) verpflichtet, die Errichtungsgebühren des Vereines aus eigenem Geld zuzuschießen. Der Vorstand ist von jeglicher finanzieller Haftung ausgenommen, darf aber auch kein Projekt beschließen, mit dessen Verwirklichung Kosten verbunden sind, außer wenn die Finanzierung durch Sponsoring zur Gänze gesichert ist.

 

§19   Dringliche Beschlüsse des Vorstandes

können auch durch Umlaufbeschluss per E-Mail erfolgen. Nicht beantwortete E-Mails gelten als Stimmenthaltung.

 

§20   Genderkonformität

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe  „Vorsitzender Vorstandsvorsitzende (Präsident) und Vorstandsvorsitzender-Stellvertreter (Vizepräsident), Finanzreferent und Finanzreferent-Stellvertreter “,  sowie andere verwendete Funktionsbezeichnungen in männlicher Form stehen synonym auch für deren weibliche Formen.

 

 

Wien, am  1. 10. 2021

 

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